FAQ - Häufige Fragen
Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Organspende zusammengestellt. Sollten Sie weitere offene Fragen haben, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Kriterium des Todes
1. Was ist der Hirntod?
- Vom Hirntod spricht man, wenn alle Funktionen des gesamten Gehirns (Grosshirn, Hirnstamm & Kleinhirn) irreversibel (unwiderruflich) ausgefallen sind. BAG
- Der Begriff Hirntod, als Kriterium für den Tod eines Menschen, ist im Transplantationsgesetz verankert.
Das folgende Erklärvideo beleuchtet die wichtigsten Aspekte rund um den Hirntod:
Quelle: Swisstransplant
2. Ursachen des Todes nach Hirnschädigung
- a) Direkte Schädigung durch Unfall (Schädel-Hirntrauma) oder Krankheit (Tumor, Hirnblutung)
- b) Indirekte Schädigung durch Sauerstoffmangel (z.B. nach Herzstillstand, Schlaganfall)
- Das Gehirn kann anschwellen.
- Schädel besteht aus harten Knochen, Gehirn hat keinen Platz, sich auszudehnen.
- Die Schwellung lässt sich weder medikamentös noch physikalisch reduzieren.
- Druck im Schädelinneren ist höher als der Blutdruck, somit gelangt kein Blut mehr ins Gehirn.
- Ohne Blutzufuhr stirbt das Gehirn durch den Sauerstoffmangel ab.
3. Wie wird eine Hirntoddiagnostik durchgeführt?
- Die Hirntoddiagnostik hat gemäss den Richtlinien der SAMW zu erfolgen.
- Der Hirntod wird mit der klinischen Hirntoddiagnostik festgestellt
- Diese Untersuchung muss von zwei qualifizierten Ärzten gemeinsam (4 Augen Prinzip) durchgeführt werden.
- Einer der beiden Ärzte darf nicht direkt in die klinische Behandlung des Patienten involviert sein (Bsp.: Spezialisten der Neurologie oder der Intensivmedizin, bei Kindern Spezialisten der pädiatrischer Intensivmedizin oder Neuropädiatrie ) SAMW.
- Falls die Ursache der Hirnstörung anhand medizinischer Fakten nicht erklärt werden kann oder eine klinische Untersuchung der Funktionen der Hirnnerven nicht möglich ist, muss die Hirntoddiagnose durch zusätzliche technische Untersuchungen gestellt werden.
- Noch ausführlichere Informationen finden Sie in diesem Dokument unter Punkt 2.4.
4. Ist die Hirntoddiagnostik zuverlässig?
- Die Hirntoddiagnostik in der Schweiz ist ein standardisiertes Verfahren und gilt als sehr zuverlässig.
- Die Hirntoddiagnostik muss immer von zwei Fachärzten mit mehrjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin/Neurologie unabhängig voneinander durchgeführt werden, die Ergebnisse müssen übereinstimmen.
- Bleiben irgendwelche Zweifel, kann ein Hirntod nicht festgestellt werden.
5. Kann man ein Apallisches Syndrom oder Locked-in-Syndrom mit dem Hirntod verwechseln?
- Nur beim Hirntod sind tatsächlich alle Funktionen des gesamten Gehirns erloschen.
- Beim apallischen Syndrom [Wikipedia] und beim Locked-in-Syndrom [Wikipedia] ist der Hirnstamm nicht vollständig ausgefallen, diese Restfunktionen (wie Augenbewegungen, Schlucken, vorhandene Eigenatmung, …) würden in der Hirntoddiagnostik zweifelsfrei nachgewiesen werden.
- Man kann den Hirntod also vom apallischen Syndrom oder dem Locked-in-Syndrom sicher unterscheiden.
6. Gibt es nach Eintritt des Hirntodes eine Heilungs– oder Behandlungsmöglichkeit?
- Der Hirntod ist unumkehrbar und nicht therapierbar.
- Einmal abgestorbene Zellen erholen sich nicht und wachsen nicht nach.
Medizinisches
1. Kann ich für eine Organspende zu alt sein?
- Nein, eine obere Altersgrenze gibt es nicht.
- Als wesentliches Kriterium dienen die altersentsprechenden Organfunktionen.
- Die Funktion der Organe wird vor der Organspende untersucht und beurteilt.
2. Wann ist eine Organspende nicht möglich?
- Schwere systemisch unkontrollierte Infektion oder Infektion unbekannter Ursache
- Infektion mit dem Tollwutvirus
- Aktive Tuberkulose
- Prionenerkrankung
- Degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems unbekannter Ursache
- Fast alle bösartigen Tumorerkrankungen (5 Jahre nach Heilung kann eine Organ-Spende wieder erwogen werden)
- Neugeborene unter 28 Tagen
3. Welche Organe und Gewebe können gespendet werden?
- Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und Dünndarm
- Gewebe: Augenhornhaut (Cornea), Gehörknöchelchen, Knochen, Herzklappen, Blutgefässe, Haut, Langerhans'sche Inseln der Bauchspeicheldrüse
- Die Spende von Blutstammzellen und Blut wird über die Blutspendezentralen des SRK koordiniert.
Detaillierte Infos finden Sie hier : Swisstransplant
4. Spendertypen (DBD/DCD)
- Spender nach Hirntod (DBD)
- Verstorbene, bei denen die Funktionen des Gehirns durch ein vorangegangenes Ereignis unwiderruflich ausgefallen sind
- kein Atemreiz (künstlich beatmet)
- alle Hirnstammreflexe ausgefallen
- Spender nach Herztod (DCD)
- Sterbende, bei denen es keine Therapiemöglichkeit zum Zwecke der Heilung der Erkrankung bzw. zur Rückkehr in ein menschenwürdiges, selbstständiges, selbstbestimmtes Leben gibt
- Es wurde mit dem Patienten und/oder den Angehörigen und den Ärzten eine Umstellung von medizinischer Behandlung zu einer Linderung des Leidens und für ein men-schenwürdiges Sterben beschlossen.
- Tritt nach dieser Therapiezieländerung der Kreislaufstillstand (festgestellt mittels Ultra-schalluntersuchung des Herzens) ein, kann, nach erfolgter Hirntoddiagnostik, eine Organspende durchgeführt werden.
5. Werden bei einer Organentnahme Schmerz- oder Narkosemittel verabreicht?
- Vor einer Organspende ist immer der Tod eingetreten und bestätigt.
- Ist ein Mensch tot, sind alle Funktionen des Gehirns erloschen.
- Somit können auch keine Schmerzen empfunden werden, und eine Verabreichung von Schmerz- oder Narkosemitteln ist nicht nötig.
Organisatorisches/Rechtliches
1. Welche Regelung der Organspende ist aktuell in Kraft?
Das Schweizer Stimmvolk hat am 15. Mai 2022 mit 60.2% den Wechsel von der heute geltenden erweiterten Zustimmungslösung zur erweiterten Widerspruchslösung beschlossen. Bis das neue, vom Volk beschlossene Gesetz in Kraft tritt, gilt das bisherige Modell, die erweiterte Zustimmungslösung: Organe oder Gewebe dürfen nur entnommen werden, wenn die Einwilligung der verstorbenen Person vorliegt. Besteht keine Willensäusserung, müssen die nächsten Angehörigen im mutmasslichen Willen der verstorbenen Person über eine Organspende bestimmen. Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden sich Angehörige in 4 von 5 Fällen gegen die Organspende.
2. Was ist der Kern der neuen Regelung?
Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, muss dies künftig festhalten. Liegt kein Entscheid vor, so wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person mit der Organspende einverstanden wäre. Die Angehörigen können einer Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis davon haben, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht hätte spenden wollen. Ist kein Wille dokumentiert und sind die Angehörigen nicht erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. In den meisten Ländern Europas gilt die Widerspruchslösung.
3. Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Federführend bei der Umsetzung des neuen Gesetzes ist das Departement des Innern mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Einführung der erweiterten Widerspruchslösung erfolgt frühestens im Jahr 2025.
4. Wie kann ich meinen Willen zur Organspende festhalten?
Mit dem klaren Ja zum neuen Transplantationsgesetz vom 15. Mai 2022 hat das Stimmvolk auch Ja gesagt zu einem vom Bund verantworteten Ja-/Nein-Organspenderegister, in dem der eigene Wille eingetragen werden kann. Die Einführung dürfte laut EDI/BAG frühstens ab 2025 umgesetzt sein. Weitere Infos finden Sie HIER.
Halten Sie Ihren Entscheid schriftlich fest:
- Mit einer Organspendekarte
- Mit einer Patientenverfügung
- Im Elektronischem Patientendossier
- Spendeausweis per Smartphone [Medical ID App] oder [Health App]
- Wichtig: Es kann jeweils auch die Ablehnung einer Organspende oder auch der Ausschluss bestimmter Organe festgehalten werden.
Teilen Sie Ihren Entscheid auch Verwandten, Partner/in oder Freunden mit
5. Was, wenn ich meine Meinung ändere?
- Falls Sie noch eine alte Spenderkarte besitzen, vernichten Sie diese und beantragen Sie eine neue Karte.
- Falls Sie eine Patientenverfügung/elektronisches Patientendossier haben, aktualisieren Sie die Einträge.
- Angehörige/Vertrauensperson über die Meinungsänderung informieren
6. Ist mein Entscheid auch im Ausland gültig?
- Ja, prinzipiell gilt die rechtliche Lage im Aufenthaltsland (Widerspruchslösung/Zustimmungslösung).
- Ihre schriftliche Willensäusserung (Bsp. eine Spenderkarte oder Eintrag im Smartphone) würde Berücksichtigung finden.
- Es werden keine Abfragen vom Ausland zum Schweizer Organspenderegister (das frühestens ab 2025 geführt wird) getätigt.
7. Werden Menschen mit einem Eintrag im Organspenderegister/einer Spenderkarte schneller für tot erklärt?
- Ein kranker Mensch tritt nie als „Organspender“ in ein Spital ein, sondern immer als „Patient“.
- Nach dem Willen eines Menschen zur Organspende wird prinzipiell erst nach Feststellen einer aussichtslosen (infausten) Prognose (d.h. der Mensch kann nach heutigem Stand der Medizin nicht mehr geheilt werden, ein menschenwürdiges Leben ist nicht mehr möglich) bzw. nach der Feststellung des Hirn-Todes gefragt.
8. Wann und durch wen fällt die Entscheidung zur Organspende?
-
Wann?
- nach Feststellung der aussichtslosen Prognose
- nach Eintritt des Hirntodes
- nach Festlegen der Änderung des Therapieziels zur Linderung von Leiden
-
durch Wen?
- Idealerweise ist der Wille des Verstorbenen oder des Versterbenden schriftlich oder mündlich festgehalten und bekannt (Spendekarte, Patientenverfügung, Angehörige).
- Ist der Wille des Verstorbenen/Versterbenden nicht bekannt, werden die Angehörigen (wie im Transplantationsgesetz vorgeschrieben) nach dessen vermutlichem Willen befragt.
9. Werde ich genug Zeit haben, mich im Sinne meines Angehörigen zu entscheiden?
- Vor der Anfrage zu einer möglichen Organspende wird in einem separaten Gespräch über Prognose und Diagnose aufgeklärt.
- Die Gespräche zur Organspende finden immer ohne Druck oder Eile statt.
- Es ist immer genügend Zeit vorhanden, sich zu beraten und eine Antwort gut zu überdenken.
- Wenn eine Entscheidung nicht erfolgt oder erfolgen kann, muss auf eine Organspende verzichtet werden.
10. Mein Angehöriger hat einen Spendeausweis mit „Ja“ ausgefüllt – ich bin jedoch gegen eine Organspende
- Prinzipiell gilt es, den Willen für oder gegen eine Organspende der verstorbenen/versterbenden Person in Erfahrung zu bringen.
- Rein rechtlich ist ein ausgefüllter Spendeausweis, resp. ein Eintrag im Nationalen Organspenderegister (frühestens ab 2025 möglich) ein gültiges Dokument (Patientenverfügung).
11. Ab welchem Alter darf ich meinen Willen (Eintrag Organspenderegister, Spendeausweis etc.) zur Organspende festhalten?
Eine Erklärung zur Spende kann abgeben, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
12. Wer kann seine Organe spenden?
- Verstorbene (eingetretener Hirntod) oder Versterbende (hoffnungslose Prognose), welche auf der Intensivstation oder in der Notaufnahme intensivmedizinisch betreut werden.
- Die Einwilligung zur Organspende ist vorhanden (vom Verstorbenen selbst oder von dessen Angehörigen oder von einer Vertrauensperson (siehe Transplantationsgesetz).
- Grundsätzlich können alle Menschen spenden, die keine absoluten Kontraindikationen aufweisen (s. unter "Medizinisches" - Punkt 2).
13. Kann ich festlegen, wer meine Organe nach dem Tod bekommt?
Nein, alle Organe werden durch einen Algorithmus bei der vom BAG beauftragten Stiftung Swisstransplant nach Vorgaben des Transplantationsgesetzes und der Organzuteilungsverordnung für ein bestmögliches medizinisches Ergebnis dem passendsten Empfänger auf der Warteliste zugeteilt.
14. Wie erfolgt die Zuteilung der Organe?
- Dies erfolgt nach der Organzuteilungsverordung:
- Medizinische Dringlichkeit
- Medizinischer Nutzen
- Spezifische Prioritätenmerkmale (Kinder, seltene Blutgruppe etc.)
- Wartezeit
- Weitere Informationen
15. Erfahren die Angehörigen, wer das oder die Organ/e erhalten hat?
Nein, eine Organspende erfolgt anonym.
16. Welche Informationen erhalten die Angehörigen nach einer Organspende?
- Nach Anfrage durch den Transplantationskoordinator werden den Hinterbliebenen nach einem Monat und einem Jahr (oder auch auf Wunsch) Informationen über die Art der gespendeten Organe und über den Erfolg der Transplantation mitgeteilt.
- Dabei werden durchaus auch Informationen über das Befinden und die Lebensumstände (z.B. die Person arbeitet wieder, macht eine Weltreise etc.) jedoch keine Personalien mitgeteilt (es gilt auch hier Anonymität).
17. Werden immer alle möglichen Organe/Gewebe entnommen?
- Es werden Organe entnommen
- für die der Verstorbene/Versterbende oder dessen Angehörige zugestimmt haben.
- die für eine Transplantation medizinisch geeignet sind.
- für die ein passender Empfänger gefunden wurde.
- Sind Organe aus medizinischen Gründen nicht für eine Transplantation geeignet oder liegt für bestimmte Organe keine Erlaubnis für eine Entnahme vor, werden diese auch nicht entnommen.
- Wird nach der Entnahme des Organs festgestellt, dass es für eine Transplantation nicht geeignet ist, kann es, wenn die Einwilligung für die Forschung vorliegt, auch für Forschungszwecke verwendet werden. (Nur Forschungsvorhaben, welche durch eine Ethikkommission und CNDO/Swisstransplant genehmigt wurden).
- Der Transplantationskoordinator betreut den Verstorbenen auch während der Operation im Operationssaal und stellt sicher, dass alle Vorgaben eingehalten werden.**
18. Werden auch Organe ins Ausland abgegeben?
- Wenn die Einwilligung für eine Organspende vorliegt und es in der Schweiz keinen pas-senden Empfänger für ein Organ gibt, werden die benachbarten Spendeorganisationen angefragt, um kein Organ ungenutzt zu lassen.
- So erhalten wir auch Organe aus dem Ausland.
19. Ablauf einer Organspende
Der Ablauf einer Organspende ist komplex. Die Vorbereitungen für die Entnahme der Organe und deren Transplantation müssen genau geplant werden. Mehr erfahren Sie im folgenden ausführlichen Erklärvideo von Swisstransplant:
20. Verpflichte ich mich als Organspender zu irgendetwas, etwa besonders gesund zu leben oder nicht zu rauchen?
Nein.
21. Muss ich mich als Organspender regelmässig untersuchen lassen?
Nein.
22. Ist der Körper des Organspenders nach eine Organentnahme entstellt?
Nach einer Organentnahme wird die Operationswunde des Spenders chirurgisch vernäht und mit Verbandmaterial fachmännisch versorgt, genau wie bei anderen Patienten nach einer Operation. Es ist ein Verband auf dem Bauch zu sehen. Ansonsten gibt es keine Anzeichen, die auf eine Organentnahme hinweisen.
23. Entstehen den Hinterbliebenen Kosten durch die Organspende
Alle Untersuchungen und Behandlungen, welche für eine Organentnahme vorgenommen werden, gehen nicht mehr zulasten der Krankenkasse des Organspenders. Somit entstehen für den Vorgang der Organspende auch keinerlei Kosten.
24. Erhalten die Hinterbliebenen eine Entschädigung oder andere Art der Abfindung?
Nein, eine Organspende erfüllt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Somit werden keinerlei Zahlungen geleistet. Es dürfen den Hinterbliebenen jedoch auch keinerlei Kosten daraus entstehen.
Ethik
1. Warum sollte ich mich entscheiden?
- Um meinen Angehörigen diese Entscheidung nicht nach meinem Tod oder in einer hoffnungslosen Situation zuzumuten.
- Die Angehörigen müssen (gemäss Transplantationsgesetz) in solch einem Fall, bezüglich des Willens zur Organspende, befragt werden.
2. Gibt es religiöse oder spirituelle Bedenken gegen eine Organspende?
- In Verschiedenen Bereichen des Islams, des Judentums und auch des Buddhismus bestehen Vorbehalte gegen die Organentnahme bzw. gegen das Konzept des Hirntodes.
- Dennoch haben sich die Weltreligionen (Zentralrat der Muslime, oberstes Rabbinat, Bischofskonferenz) im Sinne der Nächstenliebe bzw. der Rettung und dem Erhalt des Lebens für eine Organspende ausgesprochen.
- Wenn Sie Zweifel oder Bedenken haben, wenden Sie sich am besten direkt an einen Vertreter Ihrer Religion.
- Weitere Informationen
3. Was spricht für eine Organspende?
- Organspenden retten Leben.
- Solidaritätsprinzip (Beispiel Krankenkasse)
- Wer selbst Hilfe möchte, wenn er krank wird… sollte auch bereit sein, selbst zu helfen.
- Transplantation ist volkswirtschaftlich günstiger (Bsp. Nierentransplantation gegenüber Dialyse).
4. Bleibt die Würde des Spenders auch im Operationssaal gewahrt?
Auf einen würdevollen Umgang sowie auf die Einhaltung der Rechte des Organspenders, achten sowohl das im Prozess eingebundene medizinische Personal, als auch der verantwortliche Transplantationskoordinator.